Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland Freistaat Sachsen e.V.

KISS ERZ - Kontakt- und Informationsstelle im Erzgebirge

15.05.2020 – Treffen von Selbsthilfegruppen dürfen wieder stattfinden

Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

es hat sich herausgestellt, dass sich SHG wieder treffen können.
In den FAQ zur aktuellen Corona-Verordnung (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/FAQ-Haeufige-Fragen-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2020-05-14.pdf) findet sich folgendes:

„Treffen von Selbsthilfegruppen dürfen wieder stattfinden. Dabei müssen die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes und die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 12. Mai 2020 (Az.: 15-5422/22) eingehalten sowie ein eigenes Hygienekonzept vorgehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen.“

Aktuelle Corona-Verordnung

Alle Informationen findet Ihr hier –>

15.05.2020 – Treffen von Selbsthilfegruppen dürfen wieder stattfinden

Liebe Kolleg*innen, liebe Freund*innen,

es hat sich herausgestellt, dass sich SHG wieder treffen können.
In den FAQ zur aktuellen Corona-Verordnung (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/FAQ-Haeufige-Fragen-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2020-05-14.pdf) findet sich folgendes:

„Treffen von Selbsthilfegruppen dürfen wieder stattfinden. Dabei müssen die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes und die Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 12. Mai 2020 (Az.: 15-5422/22) eingehalten sowie ein eigenes Hygienekonzept vorgehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen.“

Aktuelle Corona-Verordnung

Hinsichtlich eines Hygienekonzeptes nutzt die Empfehlung Nr. 3 auf Seite 6 „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes“):

3. Hygieneregeln für Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archive, Museen, Planetarien, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser, Angebote in Literaturhäusern und im Zusammenhang mit Kleinkunst, Sozialkultur, Gästeführung und Seniorentreffpunkten sowie für Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
oder
4. Allgemeine Hygieneregeln für Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen, Bildungseinrichtungen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5-7 SächsCoronaSchVO, sowie Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich“ halten.

Wichtig ist, dass das Konzept nicht extra genehmigt werden, sondern nur vorliegen muss!
Im Zweifelsfall könnt ihr kontrolliert werden.
Daher sollte es auch wirklich vorliegen!
Dennoch könnt ihr jetzt wieder loslegen ….

Wenn sich noch etwas ändern sollte, dann geben wir Euch hier Bescheid.
Mir freundlichen Grüßen,
Simone Hagemann

[Informationen aus der E-Mai der www.selbsthilfe-sachsen.de vom 15.05.2020]

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